AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Der Transport und das Be- und Entladen von Pferden erfolgt grundsätzlich auf Risiko seitens des

Auftraggebers (AG), solange dem Frachtführer vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nicht

nachgewiesen werden kann.

Durch Abschluß eines Transportvertrages zur Beförderung von Pferden, sind die beförderten Tiere

über die bestehende Güterschadenhaftpflichtversicherung über 40 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm bei Verlust oder Schäden während des Transportes versichert.

2. Der seit dem 01.07.2000 vorgeschriebene Equiden-Paß (Pferdepaß) ist dem Frachtführer vor

Antritt der Beförderung zur Verfügung zu stellen, um eine amtliche Behandlung vor, während

und nach dem Transport durch die zuständigen Kontrollbehörden zu ermöglichen.

3. Der Auftraggeber haftet für Schäden an Personen und Gegenständen, die beim Be- und Entladen

und beim Transport durch das bzw. die Tiere verursacht wurden. Der Frachtführer kann auf

Wunsch des Auftraggebers Hilfe bei der Be- und Entladung zur Verfügung stellen. Dieser kann

aber für Schäden, die durch seine Hilfstätigkeit entstehen nicht haftbar gemacht werden.

Schäden am Fahrzeug, die durch ein sich unruhig oder unbändig aufführendes Pferd entstehen,

gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Das Vorliegen einer gültigen Tierhalter-Haftpflichtversicherung wird vorausgesetzt. Wenn dieses

nicht der Fall ist, muß dieser Umstand dem Frachtführer vor Auftragserteilung mitgeteilt werden.

4. Die Entscheidung über weiteres notwendiges Fahrpersonal oder Begleitpersonen obliegt dem

Frachtführer. Hierdurch entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber nach Vereinbarung mit

dem Frachtführer.

5. Die vorliegenden AGB sind zwingende und unabdingbare Grundlage eines jeden

Transportauftrages. Andere AGB´s haben keinerlei Gültigkeit. Abweichende Vereinbarungen

gelten insoweit nur dann, wenn diese im Einzelfall bei Vertragsabschluß niedergeschrieben

wurden und somit Bestandteil des Transportauftrages geworden sind.

6. Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen, oder entstanden durch behördliche

Auflagen, sowie Begleitgebühren oder sonstige angeordnete Vorkehrungen trägt der Auftraggeber,

sofern nichts anderes schriftlich in der Auftragserteilung vereinbart worden ist. Dieses gilt

insbesondere bei der Einfuhr / Ausfuhr von Tieren über Landesgrenzen, z.B. durch

veterinärmedizinische Gutachten oder Begleitschreiben. Dem Auftraggeber obliegt die rechtzeitige

und vollständige Beschaffung und Übergabe aller notwendigen Dokumente an den Frachtführer,

sowie die Besorgung aller erforderlichen Genehmigungen, soweit nichts schriftlich vereinbart

worden ist. Kosten oder Wartezeiten, die durch das Nicht -Vorliegen von erforderlichen

Dokumenten entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

7. Der Frachtführer hat das Recht, ohne Angaben von Gründen und unter Ausschluß von

Schadenersatzansprüchen von dem abgeschlossenen Transportvertrag zurückzutreten, bzw. von

einem abgegebenen Angebot Abstand zunehmen. Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen ein

Pferd sich als nicht verlade- oder transportfähig zeigt und das Risiko von Personen- und / oder

Sachschäden als zu hoch eingeschätzt werden muss. Im Falle eines Vertragsrücktritts seitens des

Frachtführers werden zu diesem Zeitpunkt angefallene Vorkosten in Höhe von € 50,–,

Leerkilometer sowie Standzeiten in Höhe von € 30,–pro angefangene Stunde durch den Auftraggeber fällig.

8. Bei Stornierungen seitens des Auftraggebers von 8 – 3 Tagen vor Transportbeginn, wird eine Ausfallentschädigung von 50% der vereinbarten Kosten fällig. Bei Auftragsstornierung mit weniger als 48 Stunden Vorlauf vor Transportbeginn durch den Auftraggeber, werden die gesamten Transportkosten fällig.  Eventuell in diesem Zusammenhang entstehende Leerfahrten oder Standzeiten sind ebenfalls vom Auftraggeber zu übernehmen.

9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Frachtführer bei Auftragserteilung ordnungsgemäße und

vollständige Angaben über den Lade -bzw. Zielort, sowie über mögliche Ansprechpartner oder

Stellen zu übermitteln.

10. Die Vorbereitung des bzw. der zu transportieren Tiere mit Gamaschen, Decken usw. obliegt dem

Auftraggeber. Dieser ist verpflichtet das bzw. die Tiere zum vereinbarten Übernahmezeitpunkt

transportfähig bereit zu halten, so daß dem Frachtführer keine unangemessene Wartezeit entsteht,

Bei einem Verschulden des Auftraggebers wird dieser Zeitaufwand mit in Rechnung gestellt.

11. Der Auftraggeber erklärt, daß das Tier bzw. die zu transportieren Tiere uneingeschränkt

transportfähig und transportgeeignet sind. Der Verzicht auf jegliche Sedierung gilt als

obligatorisch vereinbart. Die Entscheidung über den Transport eines kranken oder verletzten

Tieres liegt ausschließlich beim Frachtführer. Im Zweifelsfall kann zu Lasten des Auftraggebers

ein Tierarzt zur Entscheidung zu Rate gezogen werden. Ergibt dieses die Transportunfähigkeit des

Tieres, werden alle bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen und noch weiterhin anfallenden Kosten

dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Ergeben sich durch das Verschweigen von mangelnder

Transporteignung Nachteile für den Frachtführer, so trägt der Auftraggeber alle hieraus

entstehenden Kosten.

12. Kosten für Nacht- und Wochenende betragen pauschal € 70,–pro Transport. Rechnungen des

Frachtführers werden spätestens mit Beendigung des Transportvertrages bei Ablieferung des bzw.

der Tiere in Bar oder per PayPal fällig, sofern nichts anderes vorab schriftlich vereinbart worden ist. Für die Bezahlung ist der Auftraggeber verantwortlich. Wird die vereinbarte Zahlung unangemessen

verzögert oder verweigert, so hat der Frachtführer das Recht, über das bzw. die transportierte/n

Tier/e ein Pfandrecht auszuüben. Hierzu wird der Frachtführer das bzw. die Tier/e an einem

geeigneten Ort für den Auftraggeber, auf dessen Kosten und Gefahr unterbringen, bis die Zahlung

erfolgt ist. Bei Auftreten unvorhersehbaren Ereignissen, die zur Ausführung von weiteren

Leistungen führen, trägt der Auftraggeber die Kosten, wenn diese Leistung im Interesse des bzw.

der Tiere unabdingbar sind.

13. Für Kosten bzw. Nachteile während des Transportes, die dem Auftraggeber oder Nutznießer z.B.

auf Grund von Unfällen, Unglücksfällen oder sonstigen Umständen einschließlich höherer Gewalt

entstehen, haftet der Frachtführer nicht.

14. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Anlage des Transportvertrages. Der Auftraggeber

erklärt bei Vertragsabschluss die Kenntnisnahme derselben und erklärt sich mit allen Punkten

einverstanden.

15. Gerichtsstand für beide Seiten ist der Sitzt des Transportführers.

16. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden,

oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so wird die Gültigkeit der übrigen

Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur

Ergänzung der Lücke soll eine adäquate Regelung treten, die soweit rechtlich möglich, dem am

nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben, oder nach dem Sinn und Zweck diese

Vertrages gewollt hätten, wenn Sie den Punkt bedacht hätten.